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Netznutzung Strom

Auf den folgenden Seiten finden Sie aktuelle Informationen zum Netzzugang, sowie Veröffentlichungen entsprechend dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Bedingungen der Netznutzung des Stromnetzes der Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH

Grundlage für die Netznutzung Strom im Versorgungsgebiet der Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH (nachfolgend Ewa) bilden die Vorgaben der Europäischen Union und der damit verbundenen Umsetzung in nationales Recht (EnWG), gekoppelt mit der Netzzugangsverordnung Strom (StromNZV) und der Netzentgeltverordnung Strom (StromNEV) .

Ewa gewährleistet mit der Umsetzung des EnWG und den dazugehörigen Verordnungen eine objektive und diskriminierungsfreie Nutzung der Ewa-Netze. Jeder Stromanbieter kann Strom durch unsere Netze leiten, um seine Kunden zu versorgen.

Die Höhe des zu entrichtenden Netznutzungsentgeltes bemisst sich nach den Regelungen des EnWG und der Netzentgeltverordnung Strom (StromNEV). Des weiteren sind bestehende gesetzliche Entgelte (z. B. nach dem seit 01.04.2002 eingeführten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKModG)), zu entrichten und teilweise in das Netznutzungsentgelt mit einzurechnen. siehe Preisblätter

Eine Anpassung der Entgelte und Regelungen auf Grund von Marktentwicklungen, insbesondere bei Änderungen der Konditionen des vorgelagerten Netzbetreibers oder des Ordnungsrahmens, bleibt der Ewa vorbehalten.

Grundversorger entsprechend § 36 Abs. 2 EnWG

Entsprechend § 36 Abs. 2 EnWG wurde zum 1. Juli 2018 für das Niederspannungsnetz der Ewa der Vertrieb der Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH als Grundversorger für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 festgestellt.

Entsprechend § 36 Abs. 2 EnWG wurde zum 1. Juli 2021 für das Niedespannungsnetz der Ewa der Vertrieb der Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH als Grundversorger für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 festgestellt.

 

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